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Kleinunternehmer nach §19UStG. Was sind die Vor- und Nachteile?

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Ganz kurz vorweg noch etwas über mich:

Ich will durch systematisches, effizientes und fleißiges Arbeiten langfristig erfolgreich im E-Commerce und Tourismus tätig sein. Dies versuche ich zu erreichen, indem ich

1. Zusammenhänge verstehe

2. Prozesse ständig hinterfrage und nach dem Prinzip des KVP optimiere / automatisiere

3. Erfolgreiche Handlungen repliziere

Daraus leite ich meine Handlungen ab. Alles was ich hier oder an anderer Stelle schreibe, dient diesem Ziel. Ich habe in den vergangenen Jahren mehrere Projekte im E-Commerce und Tourismus aufgebaut und erfolgreich geführt. Das unterscheidet mich von vielen anderen Bloggern / Beratern / Coaches, die oft über Dinge reden, die sie selber noch nie erfolgreich angewandt haben. Gerne teile ich meine Erfahrungen und Kenntnisse mit jedem, der ähnliche Ziele hat wie ich und bereits ist, diese durch systematisch Arbeit, statt durch Floskeln zu erreichen.

Der §19 des Umsatzseuergesetzes erfreut sich großer Beliebtheit bei Gründern. Denn er befreit sog. Kleinunternehner von der Verpflichtung Umsatzsteuer auf ihre Umsätze abzuführen.

Aber was bedeutet das eigentlich?

Kleinunternehmer nach §19UStG. Was sind die Vor- und Nachteile?

Darum soll es in diesem Beitrag gehen.

Das Kleinunternehmertum nach §19UStG bedeutet, dass der Unternehmer / die Unternehmerin auf ihre Umsätze keine Umsatzsteuer ausweist.

Der Vorteil liegt auf der Hand:
Wer an Endkunden verkauft, kann seine Waren entsprechend günstiger anbieten, weil keine Umsatzsteuer im Verkaufspreise enthalten ist.

Alternativ kann er den gleichen Bruttopreis verlangen, wie die Konkurrenz, erzielt damit aber eine höhere Marge, weil keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss.

Es ist aber nicht alles Gold, was glänzt. Denn es gibt auch einige Nachteile, die es zu bedenken gilt und die den genannten Vorteil stark schmälern können.

Kein Vorteil für B2B-Verkäufe

Zunächst einmal muss dir klar sein, dass die Umsatzsteuer nur für B2C-Käufer überhaupt relevant ist. Es ist also immer nur der Endverbrauche als das letzte Glied in der Kette, das von der Umsatzsteuer tatsächlich betroffen ist. Denn Businesskunden sind. i.d.R. zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wenn solche Kunden eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwersteuter erhalten, dann zahlen sie den Betrag Brutto. Die gezahlte Umsatzsteuer holen sie sich aber vom Finanzamt zurück.

Businesskunden interessiert immer nur der Nettobetrag einer Rechnung.

Ausgewiesene Umsatzsteuer holen sich Businesskunden als Vorsteuer vom Finanzamt zurück. Es handelt sich bei der USt. im B2B-Bereich also um einen durchlaufenden Posten. Der Kleinunternehmer kann also die Ware / Dienstleistung nicht zu einem höheren Nettopreis verkaufen als seine Wettbewerber, ohne dadurch einen Wettbewerbsnachteil zu haben. Im Umkehrschluss hat der Kleinunternehmer keinen Vorteil, wenn er an Businesskunden verkauft.

Kein Vorsteuerabzug

Zudem sind Kleinunternehmer nach $19UStG. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Das bedeutet, dass Kleinunternehmer die in erhaltenen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht beim Finanzamt geltend machen dürfen. Ein Dienstleister, der eine Rechnung über 100€ netto stellt und darauf zusätzlich 19€ USt. ausweist, erhält also vom Kleinunterneher 119€. Dieses Geld ist weg. Ein Unternehmer, der regelbesteuert ist, könnte sich 19€ vom Finanzamt zurückholen.

Die Berechtigung zum Vorsteuerbazug, die auch für entstandene Einfuhrumsatzsteuer, beim Einkauf von Waren aus dem Drittland gilt, sorgt dafür, dass per Saldo immer nur die Marge einer mit Umsatzsteuer belegt ist.

Für Kleinunternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind ist der tatsächliche Umsatzsteuervorteil also deutlich geringer, als er anfangs scheint.

Ein Beispiel macht das klar.

Unternehmer "Stefan Steinreich" ist kein Kleinunternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Er kauft Ware für 100€ Netto zzgl. 19% USt. ein. 
Stefan Steinreich zahlt also 119€, von denen er 19€ beim Finanzamt als gezahlte Vorsteuer geltend macht. 
Das Finanzamt erstattet ihm deshalb 19€.
Der Unternehmer hat also faktisch nur 100€ ausgegeben.
Die Ware wird für 200€ zzgl. 19% USt. verkauft.
Herr Steinreich erhält also von seinen Kunden insgesamt 238€. Davon gehen 38€ an ds Finanzamt.
Von den verbliebenen 200€ werden die Einkaufskosten von 100€ abgezogen und es bleibt ein Gewinn von 100€
Unternehmer "Karl Kleinlich" ist Kleinunternehmer und deshalb nicht zum Vorsteuerbazug berechtigt.
Er kauft Ware für 100€ Netto zzgl. 19% USt. ein. 
Karl Kleinlich zahlt also 119€. 
Da er keine Vorsteuer geltend machen kann, erstattet das Finanzamt davon keinen Cent.
Der Unternehmer hat also faktisch nur 119€ ausgegeben.
Die Ware wird für 238€ verkauft. Karl Kleinlich weist keine Umsatzsteuer aus. Er verkauft die Ware aber zum gleichen Bruttopreis, wie Stefan Steinreich.
Herr Kleinlich erhält also von seinen Kunden insgesamt 238€. Das Finanzamt erhält keine Umsatzsteuer.
Von den 238€ werden die Einkaufskosten von 119€ abgezogen und es bleibt ein Gewinn von 119€.

Das Beispiel zeigt, dass der regelbesteuerte Unternehmer zwar 38€ USt. an das Finanzamt abführt, aber der Kleinunternehmer nur 19€ mehr verdient.

Wenn Karl Kleinlich seine Produkte günstiger anbieten wollte, den Umsatzsteuervorteil also an seine Kunden weitergeben würde, um dadurch einen attraktiveen Preis bieten zu können, so könnte er die Ware nur auf 219€ Brutto senken. Denn er hat für den Wareneinkauf ja 119€ aufgewendet, statt die 100€, die Herr Steinreich gezahlt hat. Der Bruttopreis wäre also lediglich 8% günstiger, als der Preis seines Konkurrenten. Der Vorteil liegt also bei deutlich unterhalb der oft angenommenen 16% (38€ / 238€) des Bruttopreises [entspricht 19% (38€/200€) des Nettopreises].

Der Vorteil des Kleinunternehmers ist also bei Weitem nicht so groß, wie er auf den ersten Blick scheint.

Er verdreht sich zum Nachteil, wenn der Kleinunternehmer höhere Ausgaben als Einnahmen hat. Das ist gerade am Anfang bei Handelsunternehmen oft der Fall, weil viel Ware vorfinanziert werden muss, ohne dass die Verkäuf schon auf hohem Niveau laufen.

In diesen Fällen zahlt der Kleinunternehmer mehr Vorsteuer als er an Umsatzsteuer einnehmen würde.

Der Kleinunternehmer zahlt dann also per Saldo drauf und erleidet durch die Regelung einen wirtschaftlichen Schaden.

Warum ist das ein systematisches Problem?

Die Kleinunternehmerregelung kann nur bis zu einem Umsatz von maximal 22.000€ pro Jahr angewendet werden. Das ist für Handelsunternehmen nicht viel. Denn die Margen sind i.d.R. nicht so hoch, dass bei diesem Umsatz ein nennenswerter Gewinn erwirtschaftet werden kann. Insbesonder bei Verkäufen über Onlinemarktplätze und beim Schalten von Werbeanzeigen bleibt bei dieser Umsatzgröße unter keinen Umständen viel Geld hängen.

Die meisten Händler sind deshalb nur im ersten Jahr, maximal noch im zweiten Jahr der Gründung berechtigt, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Gerade in dieser Zeit werden aber meistens gar keine Gewinne erwirtschaftet, weil Gründungskosten und der Aufbau des Warenbestands viel Geld kosten.

Das Ergebnis ist, dass Handelsunternehmen tendenziell gefährdet sind, durch die Kleinunternehmerregelung wirtschaftlich Schaden zu nehmen. Solange die Umsätze gering sind, wird kein Gewinn erwirtschaftet und es fallen höhere Vorsteuerzahlungen an, als durch nicht abgeführte Umsatzsteuer wieder eingespielt wird. Sobald die ersten Gewinne erwirtschaftet werden, sind die Umsätze so hoch, dass die Kleinunternehmerregelung nicht mehr greift und es muss Umsatzsteuer abgeführt werden, ohne dass für die Kosten, die mit der Umsatzgenerierung einhergingen, die Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Exkurs: Steuern sind nichts schlechtes, aber sie müssen verstanden werden

Bite mache dir immer wieder klar: Steuern zahlen ist ein Privileg. Denn Steuern fallen grundsätzlich nur dann an, wenn auch Gewinne erwirtschaftet werden.

Steuern sind nie der Grund dafür, dass ein eigentlich profitables Unternehmen plötzlich unprofitabel wird.

Die meisten Steuern, werden auf das Betriebsergebnis berechnet. Das bedeutet, dass nur, wenn nach Berechnung aller Einnahmen und den Abziehen aller Ausgaben Geld übrig bleibt, eine Steuer zu zahlen ist.
Bei der Umsatzsteuer verhält es sich etwas anders. Diese fällt auf den Umsatz an. Also grundsätzlich auch dann, wenn die Ausgaben höher sind als die Einnahmen. Durch die grundsätzliche Möglichkeit zum Vorsteuerabzug wird aber auch hier im Endeffekt nur die realisierte Marge besteuert.

Wer von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht, muss sich die Funtkionsweise und was das für die Steuerlast bedeutet also gut vor Augen führen.

Es ist grundsätzlich kein Problem, wenn man nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und dafür keine Umsatzsteuer zahlen muss. Aber es ist wichtig, sicherzustellen, dass dann die Einnahmen immer höher sind als die Ausgaben in einem Zeitraum.

Die Kleinunternehmerregelung ist kein Geschenk des Finanzamts an kleine Unternehmen

Insgesamt ist es wichtig, sich vor Augen zu führen, dass die Kleinunternehmerregelung kein Geschenk des Finanzamts ist.
Die Idee hinter der Regelung ist, den Verwaltungsaufwand durch Umsatzsteuermeldungen, Prüfungen, Schreiben von Erinnerungen und Mahnungen etc. für die Finanzverwaltung zu reduzieren. All dieser Aufwand steht bei Unternehmen mit geringen Umsätzen meistens in keinem Verhältnis zu den fälligen Umsatzsteuerzahlungen. Er würde sich einfach nicht lohnen. Deshalb werden Unternehmen unterhalb einer Umsatzgrenze von 22.000€ (Stand 2020) auf Antrag von der Umsatzsteuerzahlung befreit. Im Gegenzug wird dann aber die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gestrichen.

Es handelt sich also nicht um eine Regelung mit dem Ziel kleinen Unternehmen einen Vorteil zu gewähren, sondern lediglich mit dem Ziel den Aufwand zu verringern.

Das sollte sich jeder Unternhmer, insbesondere solche, die im Handel tätig sind immer vor Augen führen.

Fazit

  1. Die Kleiunternehmerrgelung befreit den Unternehmer von der Pflicht Umsatzsteuer zu zaheln
  2. Das ist in erster Linie ein Akt der Arbeitsreduzierug für das Finanzamt (und für den Unternehmer)
  3. Es ist kein Akt der Nächstenliebe, mit dem das Gesetz versuchen würde, kleinen Unternehmen bessere Startchancen zu geben.
  4. Denn neben dem offensichtlichen Vorteil, dass ein Kleinunternehmer seine Ware günstiger oder mit einer höheren Marge zum gleichen Preis anbieten kann, als die Konkurrenz, gibt es auch gefährliche Fallstricke zu beachten.
  5. Der Nachteil des nicht erlaubten Vorsteuerabzuges reduziert drastisch den genannten Vorteil.
  6. Das ist besonders bei Unternehmen mit geringen Margen (wie Handelsunternehmen) mit hohen Kosten für die Beschaffung / Bereitstellung der Leistung der Fall.
  7. Als Gründer solltest du dir also gut überlegen, ob es für dich sinnvoll ist, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.
  8. Es gilt aber auch hier: Nur wenn du Gewinne machst, zahlst du Steuern. Auch die Einfuhrumsatzsteuer sorgt nicht dafür, dass dein eigentlich gewinnbringendes Gewerbe, Verluste schreibt. Du musst allerdings ein bisschen aufpassen, dass du die Ausgaben nicht zu hoch schraubst, ohne entsprechende Einnahmen zu generieren.
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Ich freue mich auf eure Kommentare, Fragen und Anregungen.Deine Frage beantworte ich dir gerne in einem persönlichen Gespräch. Kontaktiere mich einfach per facebook messenger, Email oder telefonisch.

Viele Grüße,

David

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